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   BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 6.96   

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https://dejure.org/1996,14097
BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 6.96 (https://dejure.org/1996,14097)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1996 - 2 B 6.96 (https://dejure.org/1996,14097)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1996 - 2 B 6.96 (https://dejure.org/1996,14097)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss beziehungsweise Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden - Vereinbarkeit des Ausschlusses von Behandlungsmethoden mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Darlegungspflicht hinsichtlich eines ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 6.96
    Im übrigen hat der beschließende Senat im Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - (DÖV 1995 S. 37) entschieden, daß in den Beihilfevorschriften die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang und Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann, dazu gehören auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 6.96
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 6.96
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    So ist der Antragstellerin angesichts des nur summarischen Prüfungsrahmens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.Vm. Abs. 4 Satz 3 VwGO zumutbar, sich außerhalb des Gerichtsverfahrens bzw. unabhängig davon Akteneinsicht zu verschaffen (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 2. April 1996 - 2 B 6/96 - ferner BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - VI B 91/94 -, zitiert nach Juris).

    Letzteres geht auch nicht zu Lasten des Antragsgegners, da ein Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften nicht von vornherein zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung führen muss (vgl. auch hierzu den schon zitierten Beschluss des OVG Bbg. vom 2. April 1996 - 2 B 6/96 -).

  • BVerwG, 27.03.1996 - 2 B 43.96

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung

    Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlaß, diese Auffassung erneut in Zweifel zu ziehen (vgl. auch die beiden zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Senats vom 31. Januar 1996 - BVerwG 2 B 6.96 - und vom 15. Februar 1996 - BVerwG 2 B 7.96 -).
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